Sonderthema Recht in Onlineshops
Neue Muster-Widerrufsbelehrung
In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu Abmahnungen aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrungen. Und das obwohl das Bundesjustizministerium bereits zwei Mustervorlagen bereit gestellt hatte, die aber nach und nach in Einzelteilen als rechtswidrig eingestuft wurden. Seit 1. April gilt nun eine neue Musterbelehrung.
Die neue Musterbelehrung unterscheidet sich zwar nur geringfügig von der Vorversion, trägt jedoch den zahlreichen Gerichtsentscheidungen Rechnung, die die bisherigen Vorlagen in die juristische Unzulänglichkeit abrutschen ließen. Widerrufsbelehrungen, die auf der bisherigen Mustervorlage basieren, dürfen aber noch bis zum 1. Oktober 2008 genutzt werden. Die neue Musterwiderrufsbelehrung schicken wir Ihnen gerne auf Anfrage zu.
BGH-Urteil widerspricht OLG bei Preisangaben in Onlineshops
Nach zahllosen Abmahnwellen lockert nun ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) die Regelungen für Onlineshops, welche Preisangaben an welcher Stelle erfolgen müssen. Bisher mussten Onlinehändler immer in unmittelbarer Nähe zum Preis angeben, dass er Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthält und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Das aktuelle Urteil des BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04) stellt nun klar, dass – entgegen der Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Jahre 2004 - Onlineshop-Betreiber auf die ergänzenden Preisangaben verzichten können, sofern die Produkte von der betroffenen Seite des Internetauftritts noch nicht direkt bestellt werden können.
Lieferkosten nur dort, wo Ware wirklich bestellt werden kann
Der BGH stellte klar, dass die Angaben auch auf einer nachfolgenden Seite (zum Beispiel einer Produktdetailseite) vorhanden sein können, die der Kunde noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufrufen muss. Nicht zulässig wäre demnach eine Produktübersichtseite ohne Preisdetails, die mit einem direkten Link „Ware in den Warenkorb legen“ oder auch einer angezeigten Bestell-Hotline eine direkte Bestellung ermöglicht.
"Online-Kunden wissen von Lieferkosten
Einleuchtende Begründung der obersten Zivilrichter ist laut Presse, dass „den Verbrauchern bekannt ist, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.“
Ungeachtet der Übersichtsseiten betont aber diese Regelung nach wie vor, dass die Angaben unbedingt erfolgen müssen, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird, das heißt bevor Ware in den Warenkorb gelegt wird. Kann der Kunde von einer Übersichtsseite aus direkt bestellen, müssen die Angaben auch hier neben dem Preis vorhanden sein.
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Text ist eine redaktionelle Beleuchtung des Themas und keine Rechtsberatung.